Tatbegehung ernsthafter Anlass, an der vollen Schuldfähigkeit zu zweifeln, was nach Massgabe von Art. 20 StGB ebenfalls im Rahmen eines foren- sisch-psychiatrischen Gutachtens zu klären war (vgl. FELIX BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 20 StGB). Dem Beschwerdeführer werden neben Vergehen (u.a. mehrfache Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) sogar Verbrechen vorgeworfen (so. bspw. Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), weshalb die Anordnung einer Massnahme nicht auszuschliessen ist.