4, psychiatrisches Kurzgutachten vom 21. Juli 2022, S. 12 und 19). Demzufolge war abzuklären, ob seine Taten im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung oder einer Suchtproblematik stehen, die eine Behandlung im Rahmen einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 – 60 StGB oder Art. 63 StGB erfordern. Gutachten werden vom Gesetzgeber und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme zu beurteilen ist (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1). Zudem bestand aufgrund der allenfalls bei ihm bestehenden psychischen Störung im Zeitpunkt der mutmasslichen -9-