Mit dem Vollgutachten sollte abgeklärt werden, ob beim Beschwerdeführer über die Dauer der Untersuchungshaft hinaus eine Rückfallgefahr vorliegt, der mit einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 – 60 StGB oder Art. 63 StGB wirksam begegnet werden kann. Aufgrund des Kurzgutachtens vom 21. Juli 2022 bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine hohe Rückfallgefahr für Intimpartnergewalt vorliegt. Zudem liegen Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer sowohl an einer psychischen Erkrankung als auch an einer Suchtproblematik leidet (vgl. Ordner 2, Reg. 4, psychiatrisches Kurzgutachten vom 21. Juli 2022, S. 12 und 19).