Ordner 3. Reg. 5, Einvernahme der Geschädigten vom 15. Dezember 2020, Frage 31, wonach der Beschwerdeführer ihr gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie ihn nicht anrufe). 2.6. Wenn der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten hätte in Deutschland erstellt werden sollen, weil im Jahr 2021 ein Amtshilfegesuch gutheissen worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft Baden ist örtlich zuständig und kann gestützt auf Art. 182 Abs. 1 StPO Gutachten einholen.