Sodann bringt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts vor, was Zweifel an den Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hinsichtlich Drohungen begründen würde, weshalb weiterhin daran festzuhalten ist. Demnach besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer der Geschädigten direkt oder zumindest andeutungsweise mit dem Tode gedroht habe, weil diesbezüglich weiterhin auf die Ausführungen der Geschädigten abzustellen ist (Ordner 2, Reg 1, Einvernahme der Geschädigten vom 6. April 2022 , Fragen 32 f. und auch 144 f., wonach der Beschwerdeführer