Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vertritt hinsichtlich der Vorfälle vom 4. und 7. Juni 2022 sowie der früheren Stalking-Vorfälle weiterhin die Ansicht gemäss Entscheid SBK.2022.253 vom 11. August 2022 E. 2.3.2, weshalb grundsätzlich darauf zu verweisen ist. Dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 zunächst von der Geschädigten geschlagen worden sein soll, wirkt angesichts der detaillierten gegenteiligen Aussagen der Geschädigten (Ordner 4, Reg. 10, Einvernahme der Geschädigten durch die Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2022 Frage 24), der sinngemäss protokollierten Aussagen von D. (Ordner 4, Reg.