1, Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 10. Juni 2022, Auszug aus dem deutschen Zentralregister vom 16. November 2020). Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung vom 29. August 2020 zwischen ihm und den Eltern der Geschädigten lassen sich keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob der Beschwerdeführer die ihm zu Lasten der Geschädigten vorgeworfenen Delikte begangen hat.