2.5. Soweit der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Anordnung des Gutachtens mit dem Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts insbesondere hinsichtlich Drohung begründet, ist Folgendes festzuhalten: Ihm ist dahingehend zu folgen, dass sich seinem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister und demjenigen aus dem deutschen Zentralregister keinerlei Verurteilungen entnehmen lassen (vgl. Ordner 1, Reg. 1, Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 10. Juni 2022, Auszug aus dem deutschen Zentralregister vom 16. November 2020).