2.4. Soweit der Beschwerdeführer lediglich die mangelnde (wirtschaftliche) Unabhängigkeit und die fehlende fachliche Befähigung des Gutachters behauptet, ohne dies ansatzweise zu belegen, kann ihm nicht gefolgt werden. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise auf eine mangelnde Unabhängigkeit oder mangelnde fachliche Kenntnisse des Gutachters entnehmen.