tung des Gutachtens bis am 15. November 2022 an. Diese knapp dreimonatige Frist erweist sich vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots nicht als zu lang, was von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bereits im Entscheid SBK.2022.347 vom 1. November 2022 E. 4.2 festgestellt wurde, in welchem sie die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 11. Oktober 2022 verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 9. Januar 2023 bestätigte. Das Vollgutachten wurde sodann innert Frist erstattet.