Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 27. Juli 2022 bereits das rechtliche Gehör gewährt worden, worauf dieser ausgeführt habe, mit einer Begutachtung (inkl. Vollgutachten) einverstanden zu sein. Ablehnungsgründe habe er nicht geltend gemacht. 2.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft Baden setzte im Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 17. August 2022 dem Gutachter i.S.v. Art. 184 Abs. 2 lit. d StPO eine Frist zur Erstat- -7-