Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2022 abgewiesen worden, wobei der Tatverdacht dort nicht mehr bestritten worden sei. Die Begutachtung basiere auf dem im Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung dargelegten Sachverhalt und sei damit nicht zu beanstanden. Die Einwände betreffend die fachliche und persönliche Befähigung des Gutachters seien unsubstantiiert und stünden in keinem Zusammenhang mit der Begutachtung. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 27. Juli 2022 bereits das rechtliche Gehör gewährt worden, worauf dieser ausgeführt habe, mit einer Begutachtung (inkl. Vollgutachten) einverstanden zu sein.