Der Beschwerdeführer habe am 6. Juni 2022 auf den Faustschlag der Geschädigten mit Bespucken reagiert, was ihm leidtue. Sogar als er im August 2020 von den Familienangehörigen der Geschädigten mit einem Hammer angegangen und zusammengeschlagen worden sei, sei er nicht gewalttätig geworden. Dies sei von Zeugen schriftlich bestätigt worden. Eine Begutachtung sei nicht notwendig, weil sich den Akten keinerlei Hinweise auf eine Gefährlichkeit entnehmen liessen und die angeblichen Drohungen nicht erstellt seien. Das Gutachten hätte ohnehin in Deutschland erstellt werden müssen, weil im Jahr 2021 ein Amtshilfegesuch gutgeheissen worden sei.