Zudem habe er diese Unterwäschefotos dazu verwendet, Geldüberweisungen der Geschädigten zu erzwingen, indem er gedroht habe, diese zu veröffentlichen. Überdies habe der Beschwerdeführer die Wohnung der Geschädigten mehrmals entgegen deren Wunsch betreten und verschiedene Gegenstände behändigt oder diese beschädigt. Der Beschwerdeführer habe die Tochter der Geschädigten unsittlich berührt und mehrfach ins Badezimmer eingesperrt. Sodann habe er sich nicht an das mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 21. März 2022 angeordnete Kontakt- und Annäherungsverbot gehalten.