wende er sich an deren Bekannte und Verwandte, um die Geschädigte dazu zu bewegen, sich bei ihm zu melden oder ihre neue Rufnummer bekannt zu geben. Ferner sei der Beschwerdeführer auf unrechtmässige Weise an Unterwäschefotos der damals 13-jährigen Tochter der Geschädigten gelangt und habe die Geschädigte zum Kontakt genötigt, indem er angedroht habe, die Fotos jedem zu zeigen. Zudem habe er diese Unterwäschefotos dazu verwendet, Geldüberweisungen der Geschädigten zu erzwingen, indem er gedroht habe, diese zu veröffentlichen.