Er habe angedroht, die Geschädigte zu töten, wenn sie ihn nicht anrufe. Sie nehme die Drohungen ernst und habe ihren Wohnsitz sowie mehrfach ihre Mobiltelefonnummer gewechselt. Ihre Aussagen müssten als äusserst glaubhaft eingestuft werden, zumal sie durch objektive Beweismittel gestützt würden. Schenke die Geschädigte seinen Kontaktversuchen keine Beachtung, wende er sich an deren Bekannte und Verwandte, um die Geschädigte dazu zu bewegen, sich bei ihm zu melden oder ihre neue Rufnummer bekannt zu geben.