2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt in der angefochtenen Verfügung fest, aufgrund der Erkenntnisse des Gefährlichkeitsgutachtens sei es unumgänglich, ein Vollgutachten über den Beschwerdeführer anzuordnen. Er werde massiven Stalkings zum Nachteil der Geschädigten verdächtigt. Die Delikte stünden im Zusammenhang mit der beendeten Beziehung zwischen dieser und dem Beschwerdeführer. Dabei gehe er perfid vor, indem er seine Belästigungen mittels diversen wechselnden Mobiltelefonnummern vertusche und seine Nachrichten umgehend wieder lösche. Er habe angedroht, die Geschädigte zu töten, wenn sie ihn nicht anrufe.