Bei der Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens ist in Bezug auf die Kostentragungspflicht zu unterscheiden, ob sie bereits im Zeitpunkt des Rechtsmittels vor der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens feststand oder erst nach Ergreifung des Rechtsmittels während der Hängigkeit des Rechtsmittels eingetreten ist. Im ersten Fall ergeht i.d.R. ein Nichteintretensentscheid, wofür diejenige Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat, die das Rechtsmittel ergriffen hat. Im zweiten Fall ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den