Soweit der Beschwerdeführer verschiedene Rügen im Zusammenhang mit der Anordnung des Gefährlichkeitsgutachten vom 11. Juli 2022 vorbringt, beziehen sich diese nicht auf den definierten Streitgegenstand und hätten mit Beschwerde gegen den Kurzbegutachtungsauftrag vorgebracht werden können. Am 14. Juli 2022 stimmte der Beschwerdeführer der Kurzbegutachtung zudem zu (Ordner 2, Reg. 4, Ergänzungsfragen vom 14. Juli 2022). Soweit er die Modalitäten der Untersuchungshaft oder deren Anordnung selbst beanstandet, mangelt es ebenfalls an einem Anfechtungsobjekt. In dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.