Anfechtungsgegenstand und damit den Rahmen dieses Verfahrens bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. August 2022 betreffend die Anordnung eines psychiatrischen Vollgutachtens. Somit ist auf jene Anträge und Vorbringen in der Beschwerde, die über den mit der angefochtenen Verfügung definierten Streitgegenstand hinausgehen, von vornhinein nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer verschiedene Rügen im Zusammenhang mit der Anordnung des Gefährlichkeitsgutachten vom 11. Juli 2022 vorbringt, beziehen sich diese nicht auf den definierten Streitgegenstand und hätten mit Beschwerde gegen den Kurzbegutachtungsauftrag vorgebracht werden können.