1. 1.1. Gegen die Auftragserteilung für ein Gutachten durch die Staatsanwaltschaft kann nach Art. 393 ff. StPO Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 184 StPO; PAT- RICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 104). Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Sodann ist sie frist- und formgerecht erhoben worden.