Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss den Widerruf der Begutachtung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden begehrte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Am 6. Dezember 2022 liess sich die Staatsanwaltschaft Baden erneut vernehmen, reichte das mittlerweile ergangene Gutachten vom 14. November 2022 ein und beantragte das Nichteintreten auf die Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: