Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.312 (STA.2020.5943) Art. 15 Entscheid vom 13. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Tom Schaffner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. August 2022 gegenstand betreffend Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A. (nachfolgend: Beschwerde- führer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Nötigung, Erpressung, mehrfachen Dieb- stahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Drohung, Freiheitsberaubung, Entführung, sexueller Handlungen mit ei- nem Kind, Beschimpfung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen und Vergehen gegen das Waffengesetz. Die Delikte sollen im Zusammenhang mit der beendeten Liebesbeziehung zwischen ihm und B. (nachfolgend: Geschädigte) stehen. Der Beschwerdeführer befindet sich in Haft. 1.2. Am 11. Juli 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft Baden Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, S., ein Gefährlichkeitsgutach- ten (Kurzgutachten) über den Beschwerdeführer zu erstellen. Dieses erging am 21. Juli 2022. 1.3. Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Baden dem Beschwerdeführer mit, dass sie vorsehe, angesichts der Erkenntnisse des Kurzgutachtens ein fachärztliches Vollgutachten bei Dr. med. C. in Auftrag zu geben. Gleichentags setzte sie ihm eine zehntägige Frist, um Ableh- nungsgründe gegen den Gutachter geltend zu machen und Ergänzungs- fragen zu stellen. 1.4. Am 8. August 2022 liess sich der Beschwerdeführer zum Begutachtungs- auftrag vernehmen und beantragte die Ergänzung des Fragenkatalogs. Diesem Ersuchen kam die Staatsanwaltschaft Baden nach. 2. Am 17. August 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft Baden Dr. med. C. mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. Dabei wurde unter Hinweis auf die besondere Dringlichkeit eine Erstattung des Gutachtens bis am 15. November 2022 vereinbart. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 7. September 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. September 2022 (Postaufgabe: 19. September 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des -3- Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinnge- mäss den Widerruf der Begutachtung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden begehrte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Am 6. Dezember 2022 liess sich die Staatsanwaltschaft Baden erneut ver- nehmen, reichte das mittlerweile ergangene Gutachten vom 14. November 2022 ein und beantragte das Nichteintreten auf die Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen die Auftragserteilung für ein Gutachten durch die Staatsanwalt- schaft kann nach Art. 393 ff. StPO Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 184 StPO; PAT- RICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, N. 104). Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. So- dann ist sie frist- und formgerecht erhoben worden. Anfechtungsgegenstand und damit den Rahmen dieses Verfahrens bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. August 2022 betref- fend die Anordnung eines psychiatrischen Vollgutachtens. Somit ist auf jene Anträge und Vorbringen in der Beschwerde, die über den mit der an- gefochtenen Verfügung definierten Streitgegenstand hinausgehen, von vornhinein nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer verschiedene Rügen im Zusammenhang mit der Anordnung des Gefährlichkeitsgutach- ten vom 11. Juli 2022 vorbringt, beziehen sich diese nicht auf den definier- ten Streitgegenstand und hätten mit Beschwerde gegen den Kurzbegut- achtungsauftrag vorgebracht werden können. Am 14. Juli 2022 stimmte der Beschwerdeführer der Kurzbegutachtung zudem zu (Ordner 2, Reg. 4, Er- gänzungsfragen vom 14. Juli 2022). Soweit er die Modalitäten der Unter- suchungshaft oder deren Anordnung selbst beanstandet, mangelt es eben- falls an einem Anfechtungsobjekt. In dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2. Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids voraus. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des -4- Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (VIK- TOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Auflage 2020, N. 13 zu Art. 382 StPO). Fällt die Aktualität nach- träglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (MARTIN ZIEG- LER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Auflage 2014, N. 2 zu Art. 382 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 554). Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Inte- resses verzichtet werden, wenn die Beschwerde Fragen von grundsätzli- cher Bedeutung aufwirft, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte (GUIDON, a.a.O., N. 244 f.). Mit der vorliegenden Beschwerde wird der Auftrag zur psychiatrischen Be- gutachtung vom 17. August 2022 angefochten. Diese fand bereits statt und das Gutachten wurde am 14. November 2022 erstattet (Beilage 1 zur Ein- gabe der Staatsanwaltschaft Baden vom 6. Dezember 2022), weshalb eine Aufhebung oder Änderung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 17. August 2022 überflüssig geworden ist. Das aktuelle Rechtsschutzinte- resse des Beschwerdeführers an der Behandlung der Beschwerde ist somit im Laufe des Beschwerdeverfahrens nach der Beschwerdeerhebung weg- gefallen. Demgemäss ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abzuschreiben. Vorliegend ist kein Fall gegeben, in dem auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden kann. 2. 2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die dieses zurückzieht. Bei der Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens ist in Bezug auf die Kostentragungspflicht zu unterscheiden, ob sie bereits im Zeitpunkt des Rechtsmittels vor der Hän- gigkeit des Rechtsmittelverfahrens feststand oder erst nach Ergreifung des Rechtsmittels während der Hängigkeit des Rechtsmittels eingetreten ist. Im ersten Fall ergeht i.d.R. ein Nichteintretensentscheid, wofür diejenige Par- tei die Verfahrenskosten zu tragen hat, die das Rechtsmittel ergriffen hat. Im zweiten Fall ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begrün- dung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu ent- scheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursa- chung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine pro- zessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kosten- pflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass -5- der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, dieje- nigen, die in guten Treuen Beschwerde erhoben haben, nicht im Kosten- punkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Än- derung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihnen dies anzulasten wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 14 zu Art. 428 StPO). 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt in der angefochtenen Verfügung fest, aufgrund der Erkenntnisse des Gefährlichkeitsgutachtens sei es unum- gänglich, ein Vollgutachten über den Beschwerdeführer anzuordnen. Er werde massiven Stalkings zum Nachteil der Geschädigten verdächtigt. Die Delikte stünden im Zusammenhang mit der beendeten Beziehung zwi- schen dieser und dem Beschwerdeführer. Dabei gehe er perfid vor, indem er seine Belästigungen mittels diversen wechselnden Mobiltelefonnum- mern vertusche und seine Nachrichten umgehend wieder lösche. Er habe angedroht, die Geschädigte zu töten, wenn sie ihn nicht anrufe. Sie nehme die Drohungen ernst und habe ihren Wohnsitz sowie mehrfach ihre Mobil- telefonnummer gewechselt. Ihre Aussagen müssten als äusserst glaubhaft eingestuft werden, zumal sie durch objektive Beweismittel gestützt würden. Schenke die Geschädigte seinen Kontaktversuchen keine Beachtung, wende er sich an deren Bekannte und Verwandte, um die Geschädigte dazu zu bewegen, sich bei ihm zu melden oder ihre neue Rufnummer be- kannt zu geben. Ferner sei der Beschwerdeführer auf unrechtmässige Weise an Unterwäschefotos der damals 13-jährigen Tochter der Geschä- digten gelangt und habe die Geschädigte zum Kontakt genötigt, indem er angedroht habe, die Fotos jedem zu zeigen. Zudem habe er diese Unter- wäschefotos dazu verwendet, Geldüberweisungen der Geschädigten zu erzwingen, indem er gedroht habe, diese zu veröffentlichen. Überdies habe der Beschwerdeführer die Wohnung der Geschädigten mehrmals entgegen deren Wunsch betreten und verschiedene Gegenstände behändigt oder diese beschädigt. Der Beschwerdeführer habe die Tochter der Geschädig- ten unsittlich berührt und mehrfach ins Badezimmer eingesperrt. Sodann habe er sich nicht an das mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 21. März 2022 angeordnete Kontakt- und Annäherungsverbot gehalten. Zudem habe der Beschwerdeführer die Geschädigte am 7. Juni 2022 ab- gepasst, belästigt, beschimpft, an ihren Haaren gezogen, ihr ins Gesicht gespuckt und ihr das Mobiltelefon bzw. die Handtasche zu entreissen ver- sucht. 2.2.2. Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, er befinde sich seit dem 9. Juni 2022 in Untersuchungshaft. Diese sei bis zum 9. Ok- tober 2022 verlängert worden. Das psychiatrische Gutachten solle erst am -6- 15. November 2022 fertiggestellt werden. Damit sei das Beschleunigungs- gebot verletzt, werde das Gutachten doch nicht bis zum 9. Oktober 2022 erstellt. Die Staatsanwaltschaft Baden gehe davon aus, dass er jemanden bedroht habe, was nicht erstellt sei. Die Vorwürfe basierten lediglich auf den Aussagen der Geschädigten. Er sei nie strafrechtlich in Erscheinung getreten, insbesondere nicht wegen Gewaltdelikten. Der Beschwerdeführer habe am 6. Juni 2022 auf den Faustschlag der Geschädigten mit Bespu- cken reagiert, was ihm leidtue. Sogar als er im August 2020 von den Fami- lienangehörigen der Geschädigten mit einem Hammer angegangen und zusammengeschlagen worden sei, sei er nicht gewalttätig geworden. Dies sei von Zeugen schriftlich bestätigt worden. Eine Begutachtung sei nicht notwendig, weil sich den Akten keinerlei Hinweise auf eine Gefährlichkeit entnehmen liessen und die angeblichen Drohungen nicht erstellt seien. Das Gutachten hätte ohnehin in Deutschland erstellt werden müssen, weil im Jahr 2021 ein Amtshilfegesuch gutgeheissen worden sei. Sodann habe er kein Vertrauen in den Gutachter, da er Gutachten von Mithäftlingen gelesen habe, die merkwürdige Ergebnisse enthielten. Ferner sei dieser nicht un- abhängig und habe gegenüber einem Mithäftling gesagt, er verdiene sich an der Staatsanwaltschaft eine goldene Nase. 2.2.3. Die Staatsanwaltschaft Baden legte in der Beschwerdeantwort dar, das Gutachten werde am 15. November 2022, innert rund drei Monaten erstellt sein, was im unteren Bereich der Praxis liege. Demnach sei keine Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes auszumachen. Die Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau habe mit Ent- scheid vom 11. August 2022 den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Vorfälle vom 4. und 7. Juni 2022 sowie der früheren Stalking-Vorfälle be- jaht. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2022 abgewiesen worden, wobei der Tatverdacht dort nicht mehr bestritten worden sei. Die Begutachtung basiere auf dem im Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung dargelegten Sachverhalt und sei damit nicht zu beanstanden. Die Einwände betreffend die fachliche und persönliche Befähigung des Gutachters seien unsubstantiiert und stünden in keinem Zusammenhang mit der Begutachtung. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 27. Juli 2022 bereits das rechtliche Gehör gewährt worden, worauf dieser ausgeführt habe, mit einer Begutachtung (inkl. Voll- gutachten) einverstanden zu sein. Ablehnungsgründe habe er nicht geltend gemacht. 2.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft Ba- den setzte im Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 17. August 2022 dem Gutachter i.S.v. Art. 184 Abs. 2 lit. d StPO eine Frist zur Erstat- -7- tung des Gutachtens bis am 15. November 2022 an. Diese knapp dreimo- natige Frist erweist sich vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots nicht als zu lang, was von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bereits im Entscheid SBK.2022.347 vom 1. November 2022 E. 4.2 festgestellt wurde, in welchem sie die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 11. Oktober 2022 verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 9. Januar 2023 be- stätigte. Das Vollgutachten wurde sodann innert Frist erstattet. 2.4. Soweit der Beschwerdeführer lediglich die mangelnde (wirtschaftliche) Un- abhängigkeit und die fehlende fachliche Befähigung des Gutachters be- hauptet, ohne dies ansatzweise zu belegen, kann ihm nicht gefolgt werden. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise auf eine mangelnde Unabhängig- keit oder mangelnde fachliche Kenntnisse des Gutachters entnehmen. 2.5. Soweit der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Anordnung des Gut- achtens mit dem Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts insbesondere hinsichtlich Drohung begründet, ist Folgendes festzuhalten: Ihm ist dahin- gehend zu folgen, dass sich seinem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister und demjenigen aus dem deutschen Zentralregister keinerlei Verurteilungen entnehmen lassen (vgl. Ordner 1, Reg. 1, Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 10. Juni 2022, Auszug aus dem deut- schen Zentralregister vom 16. November 2020). Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung vom 29. August 2020 zwischen ihm und den Eltern der Geschädigten lassen sich keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob der Beschwerdeführer die ihm zu Lasten der Geschädigten vorgeworfenen Delikte begangen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vertritt hinsichtlich der Vorfälle vom 4. und 7. Juni 2022 sowie der früheren Stalking-Vorfälle weiterhin die Ansicht gemäss Entscheid SBK.2022.253 vom 11. August 2022 E. 2.3.2, weshalb grundsätzlich darauf zu verweisen ist. Dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 zunächst von der Geschädigten geschlagen worden sein soll, wirkt angesichts der detaillierten gegenteiligen Aussagen der Geschädigten (Ordner 4, Reg. 10, Einvernahme der Geschädigten durch die Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2022 Frage 24), der sinngemäss protokollierten Aussagen von D. (Ordner 4, Reg. 10, Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2022, S. 4) sowie auch des mutmasslich aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers in Zürich nicht überzeugend. Es ist davon auszugehen, dass es zum Vorfall vom 7. Juni 2022 kam, weil der Beschwerdeführer die Konfrontation mit der Geschädigten suchte und eskalieren liess. -8- Sodann bringt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nichts vor, was Zweifel an den Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hinsichtlich Drohun- gen begründen würde, weshalb weiterhin daran festzuhalten ist. Demnach besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer der Ge- schädigten direkt oder zumindest andeutungsweise mit dem Tode gedroht habe, weil diesbezüglich weiterhin auf die Ausführungen der Geschädigten abzustellen ist (Ordner 2, Reg 1, Einvernahme der Geschädigten vom 6. April 2022 , Fragen 32 f. und auch 144 f., wonach der Beschwerdeführer der Geschädigten gedroht haben soll, ihr "das Leben kaputt" zu machen, und wonach sie sehen werde, was passieren werde; vgl. auch Frage 152, wonach der Beschwerdeführer der Geschädigten gedroht haben soll, als Nächstes ihr Leben zu beschädigen; Ordner 4, Reg. 10, Einvernahme der Geschädigten durch die Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2022, Fragen 34 ff., wonach der Beschwerdeführer der Geschädigten gesagt haben solle, dass sie dafür zahlen werde, was sie als Bedrohung aufgefasst habe; vgl. auch Frage 43, wonach sie nicht sterben wolle, er sie immer wieder bedroht und ein paar Mal schon erwähnt habe, dass er sie umbringen werde; Ord- ner 3. Reg. 5, Einvernahme der Geschädigten vom 15. Dezember 2020, Frage 31, wonach der Beschwerdeführer ihr gedroht habe, sie umzubrin- gen, wenn sie ihn nicht anrufe). 2.6. Wenn der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten hätte in Deutschland er- stellt werden sollen, weil im Jahr 2021 ein Amtshilfegesuch gutheissen wor- den sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft Baden ist örtlich zuständig und kann gestützt auf Art. 182 Abs. 1 StPO Gutachten einholen. Mit dem Vollgutachten sollte abgeklärt werden, ob beim Beschwerdeführer über die Dauer der Untersuchungshaft hinaus eine Rückfallgefahr vorliegt, der mit einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 – 60 StGB oder Art. 63 StGB wirksam begegnet werden kann. Aufgrund des Kurzgutach- tens vom 21. Juli 2022 bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine hohe Rückfallgefahr für Intimpartnergewalt vorliegt. Zudem liegen Hinweise da- für vor, dass der Beschwerdeführer sowohl an einer psychischen Erkran- kung als auch an einer Suchtproblematik leidet (vgl. Ordner 2, Reg. 4, psy- chiatrisches Kurzgutachten vom 21. Juli 2022, S. 12 und 19). Demzufolge war abzuklären, ob seine Taten im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung oder einer Suchtproblematik stehen, die eine Behandlung im Rahmen einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 – 60 StGB oder Art. 63 StGB erfordern. Gutachten werden vom Gesetzgeber und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheid- grundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme zu beurteilen ist (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1). Zudem bestand aufgrund der allenfalls bei ihm bestehenden psychischen Störung im Zeitpunkt der mutmasslichen -9- Tatbegehung ernsthafter Anlass, an der vollen Schuldfähigkeit zu zweifeln, was nach Massgabe von Art. 20 StGB ebenfalls im Rahmen eines foren- sisch-psychiatrischen Gutachtens zu klären war (vgl. FELIX BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 20 StGB). Dem Beschwerdeführer werden neben Vergehen (u.a. mehrfache Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) sogar Verbrechen vorgeworfen (so. bspw. Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), weshalb die Anordnung einer Massnahme nicht auszuschliessen ist. Die Begutachtung zur Feststellung der psychischen Störung bzw. der Abhän- gigkeit und ihres Zusammenhangs mit den Taten bzw. der Notwendigkeit der Anordnung einer Massnahme erschien verhältnismässig. Sie war im Lichte von Art. 182 StPO i.V.m. Art. 20 und Art. 56 Abs. 3 StGB sachlich geboten und es bestand keine andere Möglichkeit, die offenen Fragen an- ders als mittels Gutachten abzuklären. Die Bedeutung der untersuchten Straftaten rechtfertigte die Zwangsmassnahme. Es bestand ein hohes öf- fentliches Interesse daran, dass die vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Verbrechen bzw. Vergehen korrekt sanktioniert werden und die Gefahr weiterer, mit einer allfälligen schweren psychischen Störung bzw. Abhängigkeit zusammenhängender Taten eingedämmt wird (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). 2.7. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden mit Verfügung vom 17. August 2022 den Auftrag zur Erstellung ei- nes forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer er- teilt hat. Die Beschwerde wäre im Fall einer materiellen Beurteilung mut- masslich abgewiesen worden. 3. Nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdefüh- rer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde vom Be- schwerdeführer persönlich verfasst, eine Entschädigung ist ihm nicht zuzu- sprechen. Soweit dem amtlichen Verteidiger im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren Aufwendungen entstanden sein soll- ten, wäre die Entschädigung von der am Ende des Verfahrens zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. - 10 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 58.00, zusammen Fr. 458.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus