Damit besteht zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die Verlängerung der ambulanten Massnahme um zwei Jahre auch als verhältnismässig, da damit - 19 - eine relativ geringfügige Einschränkung des Beschwerdeführers einer Rückfallgefahr zum Nachteil potentieller Opfer gegenübersteht. 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. August 2022 zu Recht die mit Urteil vom 30. März 2017 angeordnete ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63 Abs. 4 StGB um zwei Jahre verlängert, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.