4.4. Die ambulante Therapie ist dazu geeignet, der Gefahr weiterer mit der Pädophilie des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen. Sie ist notwendig, denn es gibt keine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg. Angesichts der Schwere der Straftaten und deren möglichen Folgen für Körper und Psyche eines potentiellen Opfers besteht ein überwiegendes Interesse an der korrekten Durchführung der empfohlenen Massnahme. Damit besteht zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation.