Die Situationen vor Antritt des Strafvollzuges und danach sind sodann nicht vergleichbar, weil der Beschwerdeführer damals noch nicht verurteilt war. Ferner hat er laut den Gutachten eine Entwicklung durchgemacht (reg. 6, act. 5). Diese reicht jedoch noch nicht aus. Wie vorstehend erwähnt, empfahl Dr. med. D. die Verlängerung der Massnahme um zwei bis sogar drei Jahre (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die Vorinstanz verlängerte die Massnahme nur um zwei Jahre, womit sie genügend auf die bereits erfolgte Behandlung Rücksicht nahm.