In diesem Zusammenhang hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer erst seit August 2022 in Freiheit bewähren müsse und diese Lockerungsphase nicht mit der Zeit zwischen erstmaliger Haftentlassung und erneuter Inhaftierung vergleichbar sei. Die Bewährungshilfe werde grundsätzlich längstens noch bis Anfang August 2023 involviert sein und deren Wegfall werde den Beschwerdeführer vor weitere Herausforderungen stellen, während derer er weiterhin eng zu begleiten sei (vgl. E. 4.5.2 der vorinstanzlichen Verfügung). Die Situationen vor Antritt des Strafvollzuges und danach sind sodann nicht vergleichbar, weil der Beschwerdeführer damals noch nicht verurteilt war.