Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, die "vorzeitige" Behandlung werde überhaupt nicht berücksichtigt, auf die weiterhin zutreffenden Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 2.7 verwiesen werden, wonach die "vorzeitige" ambulante Behandlung, die er vom 25. März 2015 bis am 16. Dezember 2016 als Ersatzmassnahme absolvierte, gemeinsam mit den übrigen Ersatzmassnahmen im Umfang von 66 Tagen an die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Ferner war bzw. ist sie bei der Verhältnismässigkeit der ambulanten Behandlung von psychischen Störungen in zeitlicher Hinsicht mitzuberücksichtigen,