eine solche Verlängerung ist so oft möglich, wie es nötig ist. Die Massnahme endet nicht mit dem Zeitablauf, sondern dauert in der Regel so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder bis es ausgeschlossen erscheint, dass er erreicht werden kann (BGE 143 IV 445 E. 2.2 m.H.). Allerdings ist immer zu beach- - 18 - ten, dass die Behandlung Aussicht auf Erfolg haben muss, der in der Verhütung von Delinquenz besteht. Mit zunehmender Dauer der Massnahme ist die Erforderlichkeit der Behandlung besonders zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_380/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.2).