4.3. 4.3.1. Die Dauer der Massnahmen richtet sich nach dem Behandlungsbedarf des Betroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme. Massgebend sind der Zustand der geistigen Fähigkeiten des Täters sowie die Auswirkungen der Massnahme auf das Risiko, weitere Straftaten zu begehen. Eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB dauert in der Regel nicht länger als fünf Jahre, kann aber jeweils um ein bis fünf Jahre verlängert werden; eine solche Verlängerung ist so oft möglich, wie es nötig ist.