Dies gab er gegenüber seinem behandelnden Psychiater F. laut dessen Bericht vom 20. Mai 2022 zwar nicht mehr an (vorinstanzliche Akten, Beilage 2 der durch das Amt für Justizvollzug am 10. August 2022 eingereichten Akten, S. 3). Es ist aber dennoch daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer freiwillig einer angemessenen Therapie nachgehen wird. Dies allein schon deshalb, weil er sich im Grunde genommen als austherapiert betrachtet (Beschwerde, S. 3).