4.2.3. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er würde die Therapie nach dem 8. August 2023 freiwillig in Anspruch nehmen. Wie bereits dargelegt, kann derzeit nicht von einer vollumfänglich günstigen Prognose gesprochen werden (vgl. E. 3.4.4 hiervor). Der Beschwerdeführer war u.a. bei lic. phil. E., MAS in Forensischen Wissenschaften UZH, Forensische Psychotherapie und Prognostik, Z., in Therapie.