In materieller Hinsicht bedarf es einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen Verurteilung und Freiheitsentzug (d.h. der Anordnung einer stationären Therapie). Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Strafe ist zwar ein Ausnahmefall, ist aber unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebotes zulässig (BGE 136 IV 156 E. 4.1). Ob die Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers gegeben sind, ist nicht jetzt zu prüfen.