Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es ab dem Ende der Probezeit keine Möglichkeit mehr gäbe, ihn für eine Verweigerung der Teilnahme an einer ambulanten Massnahme zu sanktionieren, trifft nicht zu. Das Gericht kann in Ausnahmefällen gestützt auf Art. 63b Abs. 5 StGB abweichend vom Gesetzeswortlaut eine stationäre Massnahme auch anordnen, wenn - 17 -