4.2.2. Mit Verfügung vom 8. August 2022 wurde der Beschwerdeführer per 9. August 2022 unter Ansetzung einer Probezeit bis zum 8. August 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (vorinstanzliche Akten, Beilage 5 der vom Amt für Justizvollzug am 10. August 2022 eingereichten Akten). Die im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung angeordneten Weisungen fallen ab dem 9. August 2023 somit dahin.