Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S., Urteil des Bundesgerichts 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.2 m.H.).