4. 4.1. Zur Verhältnismässigkeit der Massnahme bringt der Beschwerdeführer vor, diese sei nicht notwendig, da die Therapie mittels Weisung angeordnet werden könnte. Ferner beruhe sie nach dem 8. August 2023 auf Freiwilligkeit und erfülle somit ihren Zweck nicht, müsste sie bei einer Verweigerung der Teilnahme aufgrund von Aussichtslosigkeit eingestellt werden.