ändern. Wie erwähnt ist ein schrittweises Vorgehen bei zunehmenden Freiheitsgraden gutachterlich empfohlen und wäre der Abbruch der Therapie nach nur einem Jahr bedingter Entlassung (mit zahlreichen Weisungen) deshalb verfrüht. 3.4.4. Zusammenfassend ist der Vorinstanz in ihrer Schlussfolgerung, wonach derzeit noch nicht von einer durchwegs positiven Legalprognose auszugehen ist, zuzustimmen.