Wenn der Beschwerdeführer rügt, es werde komplett ausser Acht gelassen, dass er sich während 21 Monaten in Freiheit befunden habe und es für ihn viel schwieriger gewesen sei, sich während der Ersatzmassnamen vom 3. März 2015 bis am 16. Dezember 2016 zu bewähren, obwohl noch keine einzige Therapiesitzung stattgefunden habe, dann zeigt dies zum einen seinen Willen, sich rechtskonform zu verhalten und zum andern, dass er anerkennt, tatsächlich Therapiefortschritte erzielt zu haben. Beides ist durchaus positiv zu werten. Am oben Gesagten vermag es aber nichts zu - 16 -