Zu Recht weist die Vorinstanz aber darauf hin, dass selbst die gelungene Bewährung keinen vorschnellen Schluss (hinsichtlich einer positiven Legalprognose) erlaubt. Dies trifft insbesondere deshalb zu, weil Pädophilie nicht heilbar ist, weshalb "neue Freiheiten" massvoll zu dosieren und der Umgang damit entsprechend zu überwachen ist (vgl. auch Dr. D., reg. 07, act. 171, 172, 189). Eine ambulante Massnahme ist hierzu geeignet (reg. 07, act. 173) und erscheint es mit Blick auf das vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgehende Risiko verfrüht, eine solche nach Ablauf der Probezeit im August 2023 und dem damit einhergehenden Dahinfallen sämtlicher Weisungen bereits zu beenden.