Am 9. August 2022 wurde er bedingt aus dem Vollzug entlassen (Beilage 5 der durch das Amt für Justizvollzug am 10. August 2022 eingereichten Akten). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers würdigte die Vorinstanz, dass die absolvierten Progressionsstufen problemlos verliefen und mit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug eine neue Phase begann (vgl. E. 4.3.3, S. 11 der vorinstanzlichen Verfügung). Dem Beschwerdeführer kommen inzwischen grosse Freiheiten zu. Zu Recht weist die Vorinstanz aber darauf hin, dass selbst die gelungene Bewährung keinen vorschnellen Schluss (hinsichtlich einer positiven Legalprognose) erlaubt.