3.4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz einzig auf seine gelungene Bewährung seit Beginn des Jahres abstelle, obwohl er sich bereits sieben Monate im offenen Vollzug und sieben Monate im Arbeitsexternat bewährt habe und diese keine Ahnung habe, wie das Setting im WAEX aussehe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wurde per 1. Februar 2022 ein WAEX bewilligt (vorinstanzliche Akten, Beilage 1 der vom Amt für Justizvollzug am 14. März 2022 eingereichten Akten). Am 9. August 2022 wurde er bedingt aus dem Vollzug entlassen (Beilage 5 der durch das Amt für Justizvollzug am 10. August 2022 eingereichten Akten).