(allenfalls auch gelöschte Inhalte) in Bezug auf legale sowie illegale Pornografie (insbesondere Kinderpornografie) auf den elektronischen Geräten und Datenspeicher des Beschwerdeführers zu finden seien (reg. 17, act. 005). Der Bericht der Forentec GmbH wurde als Expertise behandelt (§ 24 Abs. 1 lit. d VRPG), stellt somit ein Beweismittel dar und fand deshalb auch folgerichtig Eingang in die vorliegenden Akten. Als Teil der Akten ist er für die Entscheidfindung in der vorliegenden Sache zu berücksichtigen (Art. 389 Abs. 1 StPO). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Bericht nicht einzusehen sei, weil sich daraus kein Konsum von illegaler Pornografie ergebe, ist deshalb verfehlt.