3.4.3. 3.4.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet hinsichtlich der vorinstanzlichen Würdigung, er würde aufgrund des Konsums legaler Pornografie (Stichwort "Pattaya") sinnlos vorverurteilt. Des Weiteren moniert er, dass er die Zusicherung des Amts für Justizvollzugs gehabt habe, wonach Daten, welche nicht mit dem Konsum von illegaler Pornografie in Verbindung stünden, keinen Drittpersonen zugänglich gemacht würden.