dass er regelmässig legale pornografische Erzeugnisse konsumiere. Es werde angesichts seines früheren, geradezu suchtartigen Konsums immer - 14 - wieder Thema sein, diesen quantitativ und qualitativ zu kontrollieren. Der Pornografiekonsum solle auch im zukünftigen Therapiesetting thematisiert werden. Eine Verlängerung der ambulanten Massnahme würde den Vorteil bieten, dass der Beschwerdeführer etwaige problematische Entwicklungen in einem vertrauten Setting besprechen und Handlungsstrategien erarbeiten könnte (E. 4.3.1 der vorinstanzlichen Verfügung; act. 43 f.).