Überdies berücksichtigte die Vorinstanz die im Sitzungsprotokoll der KoFako vom 27. Juni 2022 dargelegten Ausführungen, wonach diese eine bedingte Entlassung aus legalprognostischer Sicht für möglich erachtet habe, sofern die ambulante therapeutische Behandlung fortgesetzt, eine maximale Probezeit und Bewährungshilfe angeordnet würden, intensive Kontrollen der elektronischen Datenspeicher stattfänden und kontrolliert würde, dass keine unbeaufsichtigten Kontakte mit Kindern stattfänden (vgl. E. 4.3.1 der vorinstanzlichen Verfügung; vorinstanzliche Akten, Beilage 3 der durch das Amt für Justizvollzug am 10. August 2022 eingereichten Akten).