Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung sodann, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Therapie ausgeprägte Bagatellisierungsund Exkulpationstendenzen sowie kognitive Verzerrungen gezeigt habe und eine eigentliche Opferempathie bei ihm nicht feststellbar gewesen sei. Zuletzt seien ihm mit Therapieverlaufsbericht vom 20. Mai 2022 gute Fortschritte mit deliktpräventiver Wirkung bescheinigt worden, aber sowohl die diagnostizierte (nicht heilbare) Pädophilie, als auch die relativ leichte Verfügbarkeit von kinderpornografischem Bild- und Videomaterial im Internet seien als fortbestehende Risikofaktoren eruiert worden (vgl. E. 4.3.1 der vorinstanzlichen Verfügung; reg.