Positiv würdigte sie ebenfalls, dass ihm per 1. Februar 2022 ein Wohn- und Arbeitsexternat gewährt wurde. Er lebe seither in einer eigenen Wohnung und arbeite in einer Festanstellung als Lagerist. Offenbar habe er sich einen neuen Kollegenkreis aufgebaut. Inzwischen sei er sogar bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden (vgl. E. 4.3.3 der vorinstanzlichen Verfügung; act. 41 und act. 74 f.).