3.4.2. Für die Prognosebeurteilung berücksichtigte die Vorinstanz zunächst zu Gunsten des Beschwerdeführers, dass er sich im Strafvollzug klaglos verhalten hat. Dies relativierte sie aber zu Recht damit, dass sich daraus hinsichtlich der Legalprognose nichts ableiten lässt, da es bereits vor der Verurteilung mit Erwachsenen zu keinerlei Problemen gekommen sei (vgl. - 13 - E. 4.3.3 der vorinstanzlichen Verfügung). Abgesehen davon zeigen sich Sexualdelinquenten im Vollzug häufig sehr unauffällig (vgl. E. 3.4.1 hiervor).