Der Strafvollzug und die ambulante Massnahme haben jeweils einen anderen Zweck; so dient die ambulante Massnahme der Resozialisierung und der Strafvollzug der Generalprävention bzw. dem gerechten Schuldausgleich (vgl. BGE 129 IV 161 E. 4.3). Demnach ist hinsichtlich der Verlängerung einer Massnahme eine eigene Prognose notwendig und es ist nicht relevant, dass der Beschwerdeführer bereits bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde.